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  Satzung des Vereins der Unternehmerinnen
in Handwerk und Dienstleistung Rosenheim e. V.

 
  § 1 Name und Sitz
 
 
Der Verein führt den Namen "Unternehmerinnen in Handwerk und Dienstleistung Rosenheim e. V." (Kurzform: "UHD Rosenheim e. V."). Sitz des Vereins ist Rosenheim.
 
  § 2 Zweck des Vereins
 
 
Der Verein der Unternehmerinnen in Handwerk und Dienstleistung Rosenheim e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmerinnen in Handwerk und Dienstleistung zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung, der Interessensvertretung der Mitglieder nach außen, zum Aufbau eines Netzwerkes aus Handwerk und Dienstleistung und der Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Landesverbandes "Unternehmerfrauen im Handwerk" e.V., dem der Verein als korporiertes Mitglied angehört. Dazu finden in regelmäßigen Abständen Vortragsveranstaltungen, Seminare und Workshops mit kompetenten Referenten sowie sonstige Veranstaltungen statt.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen sowie branchenübergreifend.

 
  § 3 Mitgliedschaft
 
 
1. Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied kann jede in einem Handwerksbetrieb oder Unternehmen im Dienstleistungsbereich tätige Unternehmerin / Mitunternehmerin werden, die ihren Betrieb allein oder gemeinsam mit ihrem Partner führt, sowie Unternehmerinnen / Mitunternehmerinnen, die dem Handwerk oder Dienstleistungsbereich nahe stehen.

2. Fördermitgliedschaft:
Der Verein kann auch solche Personen als Mitglieder aufnehmen, die seinem Vereinszweck, insbesondere dem Handwerk oder dem Dienstleistungsbereich beruflich bzw. wirtschaftlich nahe stehen und die Interessen des Vereins wirtschaftlich fördern oder mit dem Verein kooperieren wollen (Fördermitglieder).
Die Fördermitglieder zahlen den gleichen Beitrag wie die ordentlichen Mitglieder. Sie haben auch das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

3. Ehrenmitgliedschaft:
Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

 
  § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach
der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu
nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 
  § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, mit anderen Vereinsmitgliedern die Einberufung der außerordentlichen Mitglieder-
versammlung zu verlangen und zu erzwingen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, die in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge zu
leisten, und – soweit es in seinen Kräften steht – den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 
  § 6 Mitgliedsbeiträge
 
 
Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegten jährlichen Beitrag.
Er ist im 1. Monat des Jahres fällig. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Neueintritt nach dem 30.06. wird der halbe Jahresbeitrag sofort nach Eintritt fällig.

 
  § 7 Organe des Vereins
 
 
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)

 
  § 8 Mitgliederversammlung
 
 
1. Die Mitgliederversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins und wird mindestens einmal jährlich in den ersten vier
Monaten von der ersten Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
auch dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die 1. oder 2. Vorsitzende oder eine vom Vorstand Beauftragte.

2. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende oder die Stellvertreterinnen mit einer Frist von
vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen ab Zugang der Einladung an die 1. Vorsitzende zu richten.

3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
1.) der Jahresbericht,
2.) der Rechenschaftsbericht der Kassenführerin,
3.) die Entlastung des Vorstands,
4.) die Neuwahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüferin (§27 Abs. 1 BGB)
5.) die Höhe des Jahresbeitrags, 6.) Satzungsänderungen,
7.) die Auflösung des Vereins,
8.) der Ausschluss von Mitgliedern,
9.) Außerordentliche Umlagen und Aufwandsentschädigungen

4. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von der 1. Vorsitzenden oder einer ihrer
Stellvertreterinnen und der Protokollführerin unterschrieben werden. Die Niederschriften können von jedem Mitglied
eingesehen werden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Übertragung der
Stimmrechte ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Blockwahl ist zulässig.

 
  § 9 Vorstand
 
 
1. Der Vorstand besteht aus:
1.) der Vorsitzenden,
2.) der 1. Stellvertreterin,
3.) der 2. Stellvertreterin,
4.) der Kassenführerin,
5.) der Schriftführerin,
6.) aus drei Beisitzerinnen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Wiederwahl ist möglich. Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.

3. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Erste Vorsitzende und eine ihrer Stellvertreterinnen
gemeinschaftlich vertreten. Das Amt des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von mehr
als der Hälfte des gesamten Vorstands vorliegt.

 
  § 10 Kassenprüfung
 
 
Die Kassenprüferinnen werden für die Dauer von 2 Jahren mit relativer Mehrheit gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüferinnen sind verpflichtet, mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung
die Kassengeschäfte zu überprüfen und von dem Ergebnis in der Hauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüferinnen
dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 
  § 11 Änderungen der Satzung
 
 
Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.

 
  § 12 Auflösung des Vereins
 
 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für krebskranke Kinder.

 
  § 13 Allgemeines
 
 
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der
Beanstandung abzuändern.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.07.2007 errichtet und in der außerordentlichen Mitglieder-
versammlung vom 27.09.2010 geändert.
Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
  § 14 Geschäftsordnung
 
 
Diese Satzung bezieht sich auf die Geschäftsordnung des Vereins "Unternehmerinnen in Handwerk und Dienstleistung
Rosenheim e.V." ("UHD Rosenheim e. V.") und auf die Geschäftsordnung seines Vorstandes.

Rosenheim, 27.09.2010
 
 
 
 
PDF-Symbol PDF - Version der Satzung
 
 
 
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